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Urlaubsrückstellungen
Arbeitnehmer haben gesetzlichen oder tarifvertraglichen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Nehmen sie den ihnen zustehenden Urlaub bis zum Bilanzstichtag nicht vollständig in Anspruch, hat der Arbeitgeber für die ins nächste Kalenderjahr zu übertragenden Urlaubstage eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Dabei sind die handels- und steuerrechtlichen Unterschiede bei der Ermittlung der Rückstellungshöhe zu beachten.
Einführung
Jeder Arbeitnehmer, d. h. Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (§§ 1 und 2 BUrlG). Der Urlaubsanspruch beträgt mindestens 24 Werktage jährlich (§ 3 Abs. 1 BUrlG), wenn tarif- oder einzelvertraglich kein höherer Urlaubsanspruch vereinbart worden ist.
Der Urlaub muss i. d. R. im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist jedoch statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG).