Gesetze: FGO § 76 Abs. 3FGO § 79 Abs. 1FGO § 79 b Abs. 3AO 1977 § 364 b
Keine Zurückweisung einer nach erfolgloser Fristsetzung gem. § 364 b AO mit Klageerhebung eingereichten Steuererklärung, wenn FG Vorbereitungsmaßnahmen nach § 79 Abs. 1 FGO unterläßt
Leitsatz
Auch bei einer nach Versäumung der Ausschlußfrist gemäß § 364 b AO 1977 erhobenen Klage ist das FG verpflichtet, die mündliche Verhandlung nach Maßgabe des § 79 Abs. 1 FGO vorzubereiten und alle prozeßleitenden Maßnahmen zu ergreifen, um den Rechtsstreit nach Möglichkeit bis zur mündlichen Verhandlung zur Entscheidungsreife zu bringen. Auf welchen Tag die mündliche Verhandlung angesetzt wird, ist in einem solchen Fall vom FG unter Berücksichtigung seiner Geschäftslage nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 664 IAAAA-96615
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