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FG Köln Urteil v. - 3 K 2002/02 EFG 2003 S. 405

Gesetze: AO 1977 § 364 b Abs 1 Nr 1, AO 1977 § 364 b Abs 1 Nr 3, FGO § 76 Abs 3, FGO § 79 b Abs 3, FGO § 137 S 3, AO 1977 § 364 b Abs 1

Abgabenordnung:

Rechtsgrundlage einer Ausschlussfrist zur Vorlage von Steuererklärungen im Veranlagungsverfahren

Leitsatz

1) Ist noch keine Steuererklärung gefertigt, kann der Einspruchsführer nach § 364 b Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 und nicht nach § 364 b Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 unter Fristsetzung zur Vorlage aufgefordert werden.

2) Die Fortwirkung einer Fristsetzung nach § 364 b AO 1977 gilt auch nach der Neufassung des § 172 Abs. 1 S. 3 2. Hs. nur für das finanzamtliche Verfahren. Für das finanzgerichtliche Verfahren gilt dagegen weiterhin § 76 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 79 b Abs. 3 FGO.

3) § 137 S. 3 FGO ist dahingehend auszulegen, dass den Kläger nur dann die (volle) Kostentragungspflicht trifft, wenn dem Beklagten keine Pflichtverletzung hinsichtlich der Nichtveranlagung im Klageverfahren zur Last gelegt werden kann.

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 1068 Nr. 17
EFG 2003 S. 405
EFG 2003 S. 405 Nr. 6
WAAAB-09067

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FG Köln, Urteil v. 19.09.2002 - 3 K 2002/02

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