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Umsatzsteuer kompakt
Vorsteuerabzug bei Lieferung von Mieterstrom (BFH)
Bei der Lieferung von Strom, den der Vermieter von Wohnraum über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt und an seine Mieter gegen Entgelt abgibt, handelt es sich nicht um eine unselbständige Nebenleistung der umsatzsteuerfreien (langfristigen) Vermietung von Wohnraum, sondern um eine selbständige umsatzsteuerpflichtige Leistung, die zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen berechtigt, da kraft Gesetzes für den Mieter die Möglichkeit besteht, den Stromanbieter frei zu wählen, und die Stromlieferung getrennt und nach individuellem Verbrauch abgerechnet wird (Abgrenzung zum , BStBl II 2024, 503, zum Vorsteuerabzug für die Lieferung einer Heizungsanlage: ; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Lieferung von Mieterstrom eine (unselbständige) Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung darstellt oder ob es sich dabei um eine selbständige Hauptleistung neben der Vermietungsleistung handelt: Der Kläger vermietet mehrere Wohnungen umsatzsteuerfrei gem. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG. Auf den Dächern d...