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Steuerbefreiung für die Verwaltung von Pensions- und Rentenfonds
u. a.
In gleich mehreren niederländischen Vorabentscheidungsersuchen stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bestimmte Betriebsrentenfonds als steuerbefreites „Sondervermögen“ i. S. von Art. 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL anzusehen sind. Nach dieser Vorschrift definieren die Mitgliedstaaten die „Sondervermögen“. Die Niederlande haben die in Rede stehenden Betriebsrentenfonds bislang nicht als Sondervermögen definiert. Dementsprechend gewährte die niederländische Finanzverwaltung die Steuerbefreiung bislang nicht.
Der Begriff des von den Mitgliedstaaten zu definierenden „Sondervermögens“ wird teilweise unionsrechtlich durch die OGAW-Richtlinie überlagert. OGAW ist die Abkürzung für „Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren“. Darunter versteht man Investmentfonds, die in gesetzlich definierte Arten von Wertpapieren investieren.
I. Leitsatz
Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der RL 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Mitglieder eines Rentenfonds, der im Rahmen eines kollektiven Rentensystems einen Rentenvertrag durchführt, der Rentenanwartschaften und -leistungen vorsieht, deren Höhe, obwohl sie auf der Grundlage einer Regelrente oder des Berufseinkommens und der Anzahl der Arbei...