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Vorabentscheidungsersuchen zukünftig beim EuG
Zuständigkeitswechsel nach EU-Parlamentsbeschluss
Vorabentscheidungsersuchen im Bereich der EU-Mehrwertsteuer sind ein wesentliches Instrument zur Auslegung und Fortbildung des Rechts. Durch einen Beschluss des EU-Parlaments wechselt die Zuständigkeit für die Vorabentscheidungsersuchen vom EuGH zum EuG, die Änderung hat auch einige praktische Auswirkungen für die beteiligten Steuerpflichtigen.
I. Der „Gerichtshof der Europäischen Union“
Der Gerichtshof der Europäischen Union setzt sich zusammen aus dem allseits bekannten Europäischen Gerichtshof (EuGH) und dem diesen nachgeordneten „Gericht der Europäischen Union“ (EuG).
Während der EuGH bereits im Jahr 1952 gegründet wurde, folgte der EuG erst in 1988, primär gedacht zur Entlastung des EuGH. Beide Gerichte haben ihren Sitz in Luxemburg.
Beim EuGH gibt es einen Richter je Mitgliedstaat (für Deutschland derzeit Prof. Dr. Dr. h.c. Thomas von Danwitz) und elf Generalanwälte (für Deutschland derzeit Prof. Dr. Juliane Kokott). Der EuGH ist u. a. für Vertragsverletzungsverfahren (vgl. z. B. NWB-Nachricht v. , Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland (Kommission) NWB PAAAJ-58789), vor allem aber für die Vorabentscheidungsersuchen gem. Art. 267 AEU-Vertrag (Vertrag über die Arbeitsweise der Un...