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GmbH | Haftung eines ausgeschiedenen Geschäftsführers
Der aus dem Amt ausgeschiedene Geschäftsführer haftet grds. auch für Schäden von Neugläubigern, die erst nach seinem Ausscheiden in vertragliche Beziehungen zu der Gesellschaft getreten sind, wenn die durch seine Antragspflichtverletzung geschaffene verschleppungsbedingte Gefahrenlage im Zeitpunkt der Schadensentstehung noch fortbesteht (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 15a InsO).
Mit der Beendigung der Organstellung entfallen zwar die Organpflichten des Geschäftsführers und damit auch seine Insolvenzantragspflicht (§ 15a Abs. 1 InsO) ex nunc. Bereits begangene Antragspflichtverletzungen werden durch den Fortfall der Organstellung aber ebenso wenig rückwirkend beseitigt wie die Verantwortung des Geschäftsführers für darauf zurückzuführende Verschleppungsschäden. In diesem Fall muss er sich den entstandenen Schaden grds. noch ...