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Gegenstand des Sonderbetriebsvermögens bei Freiberuflern
Leserfrage
Regelmäßig [i]bbk-leserfrage@nwb.de erreichen uns Zuschriften von Lesern mit fachlichen Problemen, die auch für einen breiteren Leserkreis interessant sind. In loser Folge greifen wir die Fragen in dieser Rubrik auf. Haben Sie auch eine fachliche Frage? Bitte richten Sie Ihre Zuschrift per E-Mail an bbk-leserfrage@nwb.de.
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Problem
Vermietet [i]Keine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung bei Einkünften § 18 EStGeine GbR (ausschließlich) ein Grundstück an eine personengleiche Personengesellschaft, welche freiberufliche Einkünfte erzielt, so liegt nach dem BFH-Urteil IV R 29/04 Sonderbetriebsvermögen und keine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung vor. Wenn nun die GbR durch den vermögenslosen Beitritt einer GmbH und die Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung der bisherigen GbR-Gesellschafter zu einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG „wird“, stellen sich folgende Fragen:
1. Ist Gegenstand des Sonderbetriebsvermögens der Freiberufler-GbR das vermietete Grundstück oder der GbR-Anteil an der Grundstücksgesellschaft? 2. Ändert sich ab dem Zeitpunkt etwas, zu dem die GmbH & Co. KG und nicht mehr die Grundstücks-GbR das Grundstück vermietet? Ist dann die gewerbliche Prägung so dominant, dass eine andere Beurteilung erfolgen muss?
Antwort
1. Gegenstand des Sonderbetriebsvermögens
Das [i]Umqualifizierung von Vermögen der Gesellschafter für steuerliche Zwecke Steuerrecht qualifiziert das zivilrechtliche Eigentum ggf. nach steuerlichen Gegebenheiten um. So zählt z. B. ein Grundstück, das der Person A gehört, zum Sonderbetriebsvermögen einer AB Personengesellschaft, an der A beteiligt ist, wenn das Grundstück von A der AB Personengesellschaft überlassen wird. Gehört das Grundstück der AB GbR und wird dieses an die AB Personengesellschaft entgeltlich überlassen, entsteht eine sogenannte mitunternehmerische Betriebsaufspaltung, falls die AB Personengesellschaft gewerbliche Einkünfte erzielt. Das gilt aber nicht, falls die AB Personengesellschaft Einkünfte nach § 18 EStG aus einem freien Beruf erzielt; siehe hierzu oben unter „Problem“ und das zitierte BFH-Urteil. S. 864