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Einkommen-/Lohnsteuer | Steuerpflicht von Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse
(1) Eine inländische öffentliche Kasse ist die Kasse einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, sowie jede Kasse, die einer Institution angehört, die der Dienstaufsicht und der Prüfung ihres Finanzgebarens durch die öffentliche Hand unterliegt. (2) Die Kasse einer inländischen, öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft ist eine öffentliche Kasse i. S. von § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG (Bezug: § 1 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 38 Abs. 1 Satz 1, § 41a Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG; Art. 140 GG; § 37, § 150 Abs. 1 Satz 3, § 168 Satz 1, § 218 AO; Art. 137 Abs. 3, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 WRV).
Der BFH bestätigte damit die Auffassung der Vorinstanz (, NWB XAAAH-77032, EFG 2021 S. 1127 Nr. 13), wonach die Zahlung der Dienstb...