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„In camera“-Verfahren (§ 86 Abs. 1 FGO) bei Umsatzsteuersatzermäßigung
(1) Der bei einer Konkurrentenklage beigeladene Stpfl. ist Dritter i. S. des § 86 Abs. 1 FGO, wobei die Offenbarung durch das Steuergeheimnis geschützter Daten im Rahmen von § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO zulässig ist, wenn dabei das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt wird. (2) Bei einer Konkurrentenklage gegen die Steuersatzermäßigung der Umsätze eines gemeinnützigen Stpfl. sind Akten nach § 86 Abs. 1 FGO nur insoweit vorzulegen, als § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG eine drittschützende Wirkung – wie etwa in Bezug auf das Vorliegen eines Zweckbetriebs oder die in Satz 3 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen – zukommt (Bezug: § 86 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 FGO; § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG).
(1) Behörden sind in Steuerprozessen nach § 86 Abs. 1 FGO zur Vorlage von Urkunden und Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet, soweit nicht durch das Steuergeheim...