Aussetzungszinsen bei Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines wegen fehlender Bedeutung für eine Besteuerung letztlich nicht
umgesetzten, aber infolge Klagerücknahme bestandskräftig gewordenen Feststellungsbescheids
Leitsatz
1. Wird ein Grundlagenbescheid angefochten und Aussetzung der Vollziehung gewährt, ist für die Beurteilung der endgültigen
Erfolglosigkeit im Sinne des § 237 Abs. 1 Satz 2 AO ausschließlich auf das Ergebnis des gegen diesen Bescheid gerichteten
Rechtsbehelfsverfahrens und nicht auf das Ergebnis des gegen den Folgebescheid gerichteten Rechtsbehelfsverfahrens abzustellen.
Ist die Klage gegen den Feststellungsbescheid zurückgenommen worden, fallen also Aussetzungszinsen unabhängig davon an, dass
der Feststellungsbescheid tatsächlich rechtswidrig war und deswegen später geänderte Feststellungsbescheide sowie geänderte
Folgebescheide ergangen sind.
2. Bei bestandskräftigen Feststellungsbescheiden über Grundbesitzwerte tritt dadurch, dass das Erbschaftsteuerfinanzamt später
die Bedeutung für die Besteuerung verneint, keine Änderung ein. Sie bleiben so, wie sie sind (vgl. , EFG 2020 S. 431). Ein wegen fehlender Bedeutung für eine Besteuerung letztlich nicht umgesetzter,
aber infolge einer Klagerücknahme bestandskräftig gewordener Feststellungsbescheid kann daher im Falle einer zuvor aufgrund
der Aussetzung dieses Feststellungsbescheides gewährten Aussetzung des Folgebescheides zur Festsetzung von Aussetzungszinsen
führen.
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Fundstelle(n): DAAAJ-75174
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.03.2021 - 14 K 14059/20
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