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Steuern mobil Nr. 10 vom

Track 06 | Strafverteidigung: Anwaltskosten können als nachträgliche Werbungskosten zu berücksichtigen sein

Strafverteidigungskosten eines ehemaligen Syndikusanwalts können nach einer steuerzahlerfreundlichen Entscheidung des FG Düsseldorf bei Vorliegen eines beruflichen Veranlassungszusammenhangs als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuerlich berücksichtigt werden. Allein der vom Arbeitgeber erhobene Vorwurf, der Kläger habe sich bereichern wollen, reiche für die Annahme einer privaten Mitveranlassung nicht aus.

Das FG Düsseldorf hat bei einem ehemaligen Geschäftsführer und Syndikusanwalt eines Konzerns die Kosten für seine Strafverteidigung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt. – Diese steuerzahlerfreundliche Entscheidung möchten wir Ihnen nicht vorenthalten.

Das Anwaltshonorar und andere Kosten für die Strafverteidigung sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Arbeitnehmer zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist. Das ist der Fall, wenn die ihm zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist – und ni...

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