Zuckerbrot und Peitsche
Anreizsysteme im Steuerrecht
Es soll schneller gehen – das ist eines der Ziele der mit dem DAC 7-Umsetzungsgesetz auf den Weg gebrachten Modernisierung der Außenprüfung. Dabei nimmt der Gesetzgeber beide Seiten in die Pflicht: Die Finanzbehörden, die Prüfungsanordnungen zeitnäher bekanntgeben, Prüfungen früher beginnen und abschließen, Schwerpunkte benennen sowie Zwischengespräche führen sollen, und die Steuerpflichtigen, denen erweiterte Mitwirkungspflichten auferlegt werden, soweit sie sich nicht kooperativ verhalten. Als Mittel der Wahl, um dieses kooperative Verhalten zu forcieren, setzt der Gesetzgeber im Rahmen des qualifizierten Mitwirkungsverlangens auf das neu eingeführte Mitwirkungsverzögerungsgeld (§ 200a AO) – also auf die „Peitsche“. Das Mitwirkungsverzögerungsgeld reiht sich ein in eine Anzahl verschiedener Instrumente, die der Finanzverwaltung zur Verfügung stehen, um die Abgabe von Erklärungen oder die Mitwirkung der Steuerpflichtigen zu erzwingen. Genannt seien nur der Verspätungszuschlag (§ 152 AO), das Zwangsgeld (§ 329 AO) sowie der Zuschlag nach § 162 Abs. 4 i. V. mit § 90 Abs. 3 AO (Mitwirkungspflicht Auslandssachverhalte). Insbesondere dem Zuschlag nach § 162 Abs. 4 AO und dem Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a AO wird in der Praxis eine zunehmende Bedeutung zukommen, wobei sich Abgrenzungs- und Anwendungsfragen ergeben. Diesen Fragen widmet sich Peters, der auf die verschiedenen Instrumente samt Anwendungsbereich darstellt, voneinander abgrenzt und auf rechtliche und praktische Probleme hinweist. Dabei berücksichtigt er auch die mit dem Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 beabsichtigten Änderungen.
Mit „Zuckerbrot“ will die Bundesregierung hingegen den Weg in die Elektromobilität steuerlich versüßen. Dazu hat sie am eine Ergänzung des Entwurfs eines Steuerfortentwicklungsgesetzes beschlossen. Befristet für Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2024 bis Dezember 2028 sollen Unternehmen über eine Sonderabschreibung für neu zugelassene, rein elektrische und emissionsfreie Fahrzeuge die Investitionskosten schneller steuerlich geltend machen können. Zudem soll der Vorteil der Dienstwagenbesteuerung für reine Elektro-Fahrzeuge erweitert werden. Dazu soll für Kraftfahrzeuge, die nach dem angeschafft werden, der Höchstbetrag des Brutto-Listenpreises bei der Viertelung der Dienstwagenbesteuerung von derzeit 70.000 € auf 95.000 € angehoben werden. – Egal ob E-Auto oder Verbrenner, die Grenze zwischen betrieblicher bzw. beruflicher sowie privater Nutzung eines Pkw verläuft oft fließend. Eine ungeschickte Ausübung der hier zur Verfügung stehenden steuerrechtlichen Wahlrechte kann für Unternehmer schnell teuer werden. Warum gerade bei der betrieblichen Pkw-Nutzung weniger manchmal mehr und wann und warum eine betriebliche Nutzung von maximal 50 % ertragsteuerlich vorteilhaft gegenüber einer von mehr als 50 % sein kann, erläutert Wenke auf .
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2024 Seite 2521
FAAAJ-74881