Einstweilige Anordnung wegen Vollstreckungsmaßnahmen
Leitsatz
1. Ein unangemessener Nachteil im Sinne des § 258 AO kann vorliegen, wenn die wirtschaftliche, persönliche Existenzvernichtung
z. B. infolge des Verlustes des Arbeitsplatzes bzw. der Erwerbsmöglichkeit oder infolge wahrscheinlich eintretender Insolvenz
droht.
2. Die Unbilligkeit einer Vollstreckungsmaßnahme scheidet aus, wenn die behauptete drohende Existenzvernichtung durch Anwendung
von Schuldnerschutzvorschriften (§ 319 AO in Verbindung mit §§ 850 ff. ZPO) verhindert werden kann.
3. Die behauptete Rechtswidrigkeit der der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsakte kann die Voraussetzungen des §
258 AO erfüllen, wenn der Antragsteller rechtzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt hat und dieser zwar
noch nicht beschieden ist, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass er Erfolg haben wird.
4. Eine Regelungsanordnung darf nur eine einstweilige Regelung enthalten und das Ergebnis des Hauptprozesses nicht vorwegnehmen
oder diesem endgültig vorgreifen.
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