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RENO Nr. 9 vom Seite 18

Aktuelle Rechtsprechung

Rechtsfachwirtin Silke Umland

An dieser Stelle finden Sie regelmäßig aktuelle Entscheidungen der höheren Gerichte, die für Ihre tägliche Arbeit von Nutzen sein können.

Vollstreckung gegen den Geschäftsführer

Das Landgericht Hamburg verbietet der B GmbH und deren Geschäftsführer auf Antrag der Klägerin durch Urteil, ein bestimmtes Spielzeug anzubieten. Nur die Gesellschaft legt gegen das Urteil Berufung ein und das OLG hebt die gegen die GmbH ergangene Entscheidung auf.

Daraufhin wird auf der Homepage der GmbH das Spielzeug der Klägerin wieder angeboten. Hierin sieht die Klägerin einen Verstoß des Geschäftsführers gegen das gegen ihn noch bestehende Unterlassungsgebot und beantragt gegen ihn die Festsetzung eines Ordnungsgeldes. Das LG weist den Antrag zurück und auch die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Wenn eine juristische Person und deren Geschäftsführer Titelschuldner wären, hätte das Ordnungsgeld gegen die juristische Person beantragt werden müssen. Ist jedoch – wie hier – nur der Geschäftsführer als Organ Schuldner eines Titels, sind Ordnungsmittel für den Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das Organ festzusetzen. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Geschäftsführer die Handlung nicht für sich, so...