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Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG – Teil 3
Die in der STFAN 07/2024 gestartete und im letzten Heft fortgeführte kleine Beitragsreihe zur Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG schließen wir in dieser Ausgabe nun mit einem Übungsfall aus der Praxis zur Anlage EÜR ab. Der Übungsfall enthält eine bereits (vor-)ausgefüllte Anlage EÜR, die aber um die im Beitrag aufgelisteten Sachverhalte zu ergänzen bzw. zu korrigieren ist. Um die Lösungen nachvollziehen zu können, finden Sie online sowohl die Aufgaben- als auch die Lösungs-Anlage EÜR.
Übungsfall
Für die unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Anna Hansen (AH) ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb für den VZ 2023 zu ermitteln. AH hat dafür bereits eine Anlage EÜR erstellt (Aufgaben-Anlage EÜR), die allerdings aufgrund der nachfolgenden Sachverhalte noch zu ergänzen bzw. zu berichtigen ist.
Auf die eingetragenen Umsatzsteuerbeträge in der Anlage EÜR ist nicht einzugehen. Die Voranmeldungen sind nicht zu korrigieren. Soweit sich die Umsatzsteuer auf die Gewinnermittlung auswirkt, sind die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen.
Eventuelle gewerbesteuerliche Auswirkungen sind ebenfalls nicht in die Betrachtung einzubeziehen.
Sachverhalt
AH betreibt seit dem ein Café (Eröffnung) in Kempen am Nied...