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Vorsteuerabzug für den Erwerb eines Supersportwagens als Ausstellungsstück für ein Autohaus in der Planungsphase
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer grundsätzlich die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Da Firmenfahrzeuge unternehmerisch genutzt werden – unabhängig davon, ob es ein Luxus-Firmenwagen ist – ist dem Grunde nach der volle Vorsteuerabzug zu gewähren. Bei einer ausschließlich betrieblichen Veranlassung ist die Angemessenheit der Höhe der Aufwendungen für die Höhe des Vorsteuerabzugs nicht relevant. Allerdings enthält § 15 Abs. 1a UStG Ausnahmen von diesem Grundsatz. Danach kann der Vorsteuerabzug versagt werden, wenn die dort genannten einkommensteuerrechtlichen Betriebsausgabenabzugsverbote – insbesondere § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 oder Nr. 7 EStG – zur Anwendung kommen.
I. Leitsätze
Ein bereits vor der Erzielung von Ausgangsumsätzen als Ausstellungsstück für ein Autohaus erworbener sog. "Supersportwagen" kann eine Eingangsleistung i. S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG sein, wenn die Verwendungsabsicht hinreichend belegt ist.
Ein solcher "Supersportwagen" dient typisierend ähnlichen Zwecken i. S. des Vorsteuerabzugsverbots des § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i. V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, das jedoch nicht gilt, wenn der mit ihm verfolgte Zweck gemäß § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i. V. mit § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG Gegenstand einer mit Überschu...