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Behandlung eines nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags im IFRS-Abschluss bei GmbH und AG
Ursache, Charakter und Ausweismöglichkeiten
Die aktuelle wirtschaftliche Situation, die durch Inflation, steigende Zinsen, hohe Transport-, Energie- und Rohstoffkosten gekennzeichnet ist, kann sich durchaus massiv im Jahresabschluss von Unternehmen niederschlagen. So kann es vorkommen, dass in handelsrechtlichen Jahresabschlüssen auf der Aktivseite ein nicht durch das Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag zu finden ist. Für deutsche IFRS-Bilanzierer stellt sich die Frage, wie mit einem solchen „Nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag“ im IFRS-Abschluss umzugehen ist, denn im Gegensatz zum HGB enthalten die IFRS keine expliziten Regelungen hierzu.
Sind die Schulden größer als das Vermögen, weist das Eigenkapital einen negativen Betrag auf.
Dieser sogenannte Fehlbetrag spiegelt die bilanzielle Überschuldung eines Unternehmens wider und kann allenfalls als ein Indiz für eine insolvenzrechtliche Überschuldung angesehen werden.
Handelsrechtlich ist ein derartiger Fehlbetrag gemäß § 268 Abs. 3 HGB gesondert unter der Bezeichnung „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ aktivisch auszuweisen.
Die IFRS enthalten keine speziellen Regelungen hierzu.