Rückstellungsfähigkeit einer unmittelbaren Pensionsverpflichtung, die mit Eintritt des Versorgungsfalls auf eine Unterstützungskasse zu übertragen ist
Leitsatz
Räumt ein Arbeitgeber seinen Betriebsangehörigen einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Invalidenrente ein und wird diese Pensionsverpflichtung aufgrund der getroffenen Vereinbarungen nach Eintritt des Versorgungsfalles aufgehoben und auf eine U-Kasse übertragen, so kann der Arbeitgeber für die bis zum Eintritt des Versorgungsfalles bestehende unmittelbare Verpflichtung eine Pensionsrückstellung bilden.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 387 BAAAA-96506