Zum Aufsichtsrecht der Oberfinanzdirektion über Lohnsteuerhilfevereine
Leitsatz
1. Eingriffe der Aufsichtsbehörde in die Satzungsautonomie eines Lohnsteuerhilfevereins sind nur zulässig, soweit sich im Wege der Auslegung aus den gesetzlichen Vorschriften zwingende Anforderungen an die Gestaltung der Satzung ergeben. Der Aufsichtsbehörde ist insofern kein Ermessen eingeräumt.
2. Es überschreitet nicht die Grenzen der Satzungsautonomie eines Lohnsteuerhilfevereins, wenn die Amtszeit des Vorstandes oder der Mitglieder des Aufsichtsrats acht Jahre beträgt.
3. Die Festlegung einer Mandatsdauer von acht Jahren für Mitgliedervertreter ist als Mißbrauch der Satzungsautonomie anzusehen.
4. Ein Quorum von 9 000 Mitgliedern pro Mitgliedervertreter ist nur dann zulässig, wenn anderenfalls die Mitgliedervertreterversammlung eine solche Größe erreichen würde, daß sie ihre Aufgaben als Vereinsorgan nicht effektiv und sparsam erfüllen kann.
5. Eine Beschränkung der Zahl der gewählten Mitgliedervertreter auf 43 ist unzulässig. Ob die Festlegung einer Höchstzahl der zu wählenden Vertreter zulässig sein kann und wie diese Zahl zu bemessen wäre, bleibt offen.
6. Die Auslage der wesentlichen Teile des Prüfungsberichts in den Beratungsstellen und ihre Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist eine Form öffentlicher Bekanntmachung, aber keine schriftliche Bekanntgabe an die Mitglieder. Einer solchen bedarf es auch bei einem Lohnsteuerhilfeverein, der eine Mitgliedervertreterversammlung eingerichtet hat.
7. Die Mitglieder(vertreter)versammlung muß die Einwilligung zum Abschluß von Verträgen zwischen dem Verein und seinem Vorstand selbst erteilen; eine Übertragung dieser Aufgabe auf ein anderes Vereinsorgan ist unzulässig.
8. Eine Satzungsbestimmung, daß Mitglieder die Hilfe des Vereins nur in Anspruch nehmen können, wenn sie den Beitrag bezahlt haben, stellt kein unzulässiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen Beitrag und Beratungsleistung her.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 370 DAAAA-96501
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