Instanzenzug: Az: 50 KLs 24/23
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.
21. Die hiergegen gerichtete und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unzulässig. Das beim Landgericht am eingegangene Rechtsmittel wahrt nicht die Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO, da das angegriffene Urteil bereits am in Anwesenheit des Angeklagten verkündet worden ist.
32. Der mit gleichem Schriftsatz gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist ebenfalls unzulässig, weil er nicht den einschlägigen Darlegungsanforderungen genügt. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift ausgeführt:
„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben dazu machen, wann das Hindernis weggefallen ist, das der Fristwahrung entgegenstand, es sei denn, die Einhaltung der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ist nach Aktenlage offensichtlich. Diese Angabe ist Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags (, Rn. 4 mwN). Entscheidend für den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist ist der Zeitpunkt, zu dem in der Person des Angeklagten das Hindernis weggefallen ist (BGH a.a.O.). Dies gilt auch, wenn der Verteidiger eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (BGH a.a.O.).
Nach der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags soll der Angeklagte seine Verteidiger Rechtsanwalt S. und Rechtsanwalt W. unmittelbar nach der Urteilsverkündung am mit der Revisionseinlegung beauftragt haben. Auf Grund eines Missverständnisses zwischen den Verteidigern sei jeder der beiden davon ausgegangen, dass der jeweils andere sich um die Revisionseinlegung kümmere. Dieses Missverständnis sei erst beim Erhalt einer Urteilsausfertigung mit Rechtskraftvermerk aufgefallen.
Da nicht mitgeteilt wird, wann die Verteidiger und der Angeklagte die Urteilsausfertigung jeweils erhalten haben, fehlt es an der erforderlichen Angabe des Zeitpunkts, an dem das Hindernis weggefallen ist. Diese Angabe war auch nicht entbehrlich. Denn laut den Akten hat die Geschäftsstelle des Landgerichts die Urteilsausfertigung den Verteidigern und dem Angeklagten jeweils am Freitag, dem , übersandt (Protokoll- und Urteilsband S. 31). Sofern der Angeklagte die Urteilsausfertigung bis Dienstag, dem , erhalten hat – was nicht fernliegt –, war die Wochenfrist bei Stellung des Wiedereinsetzungsantrags am Mittwoch, dem , bereits verstrichen.“
4Dem tritt der Senat bei. Ergänzend weist er darauf hin, dass auch der weitere Vortrag von Rechtsanwalt S. mit Schriftsatz vom , wonach er die Ausfertigung des Urteils am erhalten habe, nicht geeignet ist, die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsgesuchs zu begründen. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag außerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nachgeholt wurde (vgl. hierzu , juris Rn. 10), bleibt nach wie vor offen, wann der Angeklagte durch den Zugang der Urteilsausfertigung von der unterbliebenen Revisionseinlegung durch seine Verteidiger erfuhr.
53. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 7 StPO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:050624B2STR221.24.0
Fundstelle(n):
OAAAJ-74411