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Kein tauschähnlicher Umsatz bei der Überlassung gefährlicher Abfälle zur Entsorgung
Der BFH musste zu der Frage Stellung nehmen, ob die Überlassung gefährlicher Abfälle zur Entsorgung eine Lieferung darstellt und zur Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes mit Baraufgabe führt.
I. Leitsätze
Übernimmt ein Unternehmer gefährlichen Abfall zum ausschließlichen Zweck der gesetzlich angeordneten Entsorgung nach einem in Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verwertungsverfahren zur Rückgewinnung/Regenerierung von Abfällen, liegt lediglich eine vom Unternehmer erbrachte Entsorgungsdienstleistung vor. Die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes kommt mangels Lieferung des gefährlichen Abfalls an den Unternehmer nicht in Betracht. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Unternehmer einen möglichen Verkaufspreis von Stoffen, die er durch die spätere Verwertung des gefährlichen Abfalls gewinnen und wieder verkaufen kann, kalkulatorisch als Preisnachlass zugunsten der Kunden berücksichtigt.
II. Sachverhalt
Die Kunden einer GmbH, die als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert war, setzten in ihren Betrieben Chemikalien ein, die nach dem betrieblichen Einsatz gefährliche Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes darstellten und deren ordnungsgemäße Entsorgung nachzuweisen war. Die GmbH nahm den Kunden die verunreinigten Che...