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EuGH-Vorlage: Zur Anwendung der Margenbesteuerung auf „Kaffeefahrten“
Werbe- und Verkaufsveranstaltungen in Form „Kaffeefahrten“ werden bislang als Reiseleistungen angesehen. Die dabei gegen Entgelt durchgeführten Personenbeförderungen fallen in den Anwendungsbereich des § 25 UStG und führen zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs für die Reisevorleistungen. Dies soll auch dann gelten, wenn eine negative Marge entsteht, also die in Rechnung gestellten Buskosten die Fahrtgelder übersteigen. Im Besprechungsfall hat der BFH nun Zweifel geäußert, ob die „Kaffeefahrten“ überhaupt Reiseleistungen sind und ob der Vorsteuerausschluss nach § 25 Abs. 4 Satz 1 UStG auch bei einer negativen Marge anzuwenden ist ().
I. Leitsätze (Vorlagefragen)
Handelt es sich bei einem von einem „Gewerbetreibenden außerhalb von dessen Geschäftsräumen organisierten Ausflug“ i. S. des Art. 1 Abs. 1 erster Spiegelstrich Richtlinie 85/577/EWG um „bei Durchführung einer Reise vom Reisebüro erbrachte Umsätze“ i. S. des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Richtlinie 77/388/EWG?
Falls die erste Frage zu bejahen ist: Ist die Sonderregelung für Reisebüros nach Art. 26 Richtlinie 77/388/EWG auch dann anzuwenden, wenn die nach Art. 26 Abs. 2 Satz 3 Richtlinie 77/388/EWG als Besteuerungsgrundlage geltende Marge negativ ist, weil die tatsächlichen Kosten den vom Reisenden zu zahlenden „Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer“...