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Unrichtiger Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG in einer Schlussrechnung
Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Umsatzsteuer nach § 14c Abs.1 Satz 1 UStG für eine Schlussrechnung, in der entgegen § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG die Steuerbeträge auf die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte nicht i. S. von § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG abgesetzt worden sind, geschuldet wird. Dem steht nach dem Urteil des FG nicht entgegen, dass der Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug tatsächlich nur in zutreffender Höhe in Anspruch genommen hat.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Sind in der Schlussrechnung entgegen § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG die Steuerbeträge auf die vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Teilentgelte nicht abgesetzt worden, so wird die Umsatzsteuer entsprechend § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG vom leistenden Unternehmer geschuldet.
Eine Pro-forma-Rechnung liegt nur vor, wenn sie als solche nach ihrer Aufmachung oder ihrem Inhalt (etwa durch den Hinweis „für Prüfzwecke”) auf den ersten Blick für einen Betrachter auch ohne Kenntnis der Vorgänge als solche erkennbar ist.
Ob der Rechnungsempfänger tatsächlich den Vorsteuerabzug aus der Rechnung vorgenommen hat, spielt im Hinblick auf den Gefährdungscharakter, dem § 14c UStG begegnen will, grundsätzlich keine Rolle.
Stellt eine Organgesellschaft eine Rechnung mit zu hohem Steuerausweis aus, schuldet der Org...