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Versuchte Umsatzsteuerhinterziehung bei unberechtigtem Vorsteuerabzug
Der BGH hatte über die Strafzumessung in einem Fall zu entscheiden, in dem der Täter ohne die Erklärung eigener Ausgangsumsätze im zweistelligen Millionenbereich Vorsteuer geltend machte. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BGH zur Steuerhinterziehung in großem Ausmaß nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO stellte sich die Frage, ob der erhöhte Strafrahmen zur Anwendung gelangt, wobei die Grenze zur einfachen Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 AO bereits bei 50.000 € Hinterziehungsvolumen liegt (, wistra 2016 S. 157).
I. Leitsatz (nicht amtlich)
Ist ein Fall des evident untauglichen Versuchs gegeben, weil der Täter ohne Erklärung eigener Ausgangsumsätze die Auszahlung eines fingierten Vorsteuerguthabens erstrebt und aufgrund der Sicherheitsvorkehrungen der Finanzverwaltung die Auszahlung der Vorsteuer nicht drohte, ist auch bei erstrebter Vorsteuer in Millionenhöhe zu prüfen, ob überhaupt der erhöhte Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO zur Anwendung gelangt. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Täter weitreichend geständig erweist und nicht vorbestraft ist.
II. Sachverhalt
Der Angeklagte wurde von der Vorinstanz – LG Oldenburg, Urteil vom – 2 KLs 45/23) – zu einer Bewährungsstrafe wegen ver...