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Der Verkauf von Flugtickets als Reiseleistung
„Dragoram Tour“
Die Sonderregelung der Margenbesteuerung für Reiseleistungen ist in § 25 UStG geregelt und beruht auf Art. 306-310 MwStSystRL. Ziel der Regelung ist die Vereinfachung und Vereinheitlichung der Besteuerung von Reiseleistungen, ferner soll auf diese Weise eine angemessene Verteilung der Umsatzsteuereinnahmen auf die Mitgliedsstaaten, die von der Reiseleistung berührt werden, erreicht werden. Die grundlegende Tatbestandsvoraussetzung des § 25 UStG ist der Verkauf von Reiseleistungen. Allerdings ist weder im nationalen Gesetz noch in der MwStSystRL definiert, was unter einer Reise bzw. einer Reiseleistung zu verstehen ist. Die Finanzverwaltung verlangt, dass der Unternehmer ein Bündel von Einzelleistungen erbringt, welches zumindest eine Beförderungs- oder Beherbergungsleistung enthält (UStAE 25.1 Abs. 2 Satz 1). Der EuGH spricht in diesem Zusammenhang von „mit Reisen verbundenen Dienstleistungen“, wobei die Sonderregelung für Reiseleistungen auch auf die bloße Überlassung von Ferienunterkünften sowie den bloßen Weiterverkauf von Beherbergungsdienstleistungen anzuwenden ist ( „Alpenchalets Resorts“ und – „Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej“). Im Bes...