Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umstellung des Verrechnungspreissystems ist keine Funktionsverlagerung
Niedersächsisches FG, Urteil v. 3.8.2023 - 10 K 117/20
[i]Niedersächsisches FG, Urteil v. 3.8.2023 - 10 K 117/20, NWB IAAAJ-71967 International tätige Unternehmensgruppen sind aufgrund der sich ständig und immer schneller ändernden Marktbedingungen gezwungen, die Abläufe und Prozesse innerhalb der Unternehmensgruppe laufend anzupassen. Diese Anpassungen können auch zu einer veränderten Zuordnung von Funktionen, materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern sowie zu einer veränderten Allokation von Chancen und Risiken innerhalb der Unternehmensgruppe führen. Aus steuerlicher Sicht ist zu beachten, dass eine grenzüberschreitende funktionale Umstrukturierung der Unternehmensgruppe zur Besteuerung einer Funktionsverlagerung i. S. des § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG a. F. bzw. § 1 Abs. 3b AStG n. F. und damit zu potenziell erheblichen Einkünftekorrekturen bzw. Doppelbesteuerungen führen kann. Das Niedersächsische FG hat in einem jüngst veröffentlichten Urteil v. (die Revision ist anhängig beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 54/23) zu einem Fall Stellung genommen, in dem insbesondere keine Wirtschaftsgüter und sonstigen Vorteile übertragen werden, sondern lediglich das Verrechnungspreissystem umgestellt wird, um den tatsächlichen Gegebenheiten besser zu entsprechen.
Die Übertragung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen Vorteilen muss kausal für die Ausübung einer Funktion und damit für die Annahme einer Funktionsverlagerung sein.
Zivilrechtlich wirksame Vereinbarungen sind für die Bestimmung von Verrechnungspreisen essenziell.
Kompensationszahlungen für die vorzeitige Aufhebung von Verträgen sind anhand der Restlaufzeiten bzw. Kündigungsfristen auszurichten.