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Softwarekauf und -update – Verbuchung im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung
Leserfrage
[i]bbk-leserfrage@nwb.deRegelmäßig erreichen uns Zuschriften von Lesern mit fachlichen Problemen, die auch für einen breiteren Leserkreis interessant sind. In loser Folge greifen wir diese Fragen in dieser Rubrik auf. Haben Sie auch eine fachliche Frage? Bitte richten Sie Ihre Zuschrift per E-Mail an bbk-leserfrage@nwb.de.
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Problem
Abnutzbares Anlagevermögen muss grundsätzlich entsprechend der Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Bei Hard- und Software geht die Finanzverwaltung inzwischen von einer einjährigen Nutzungsdauer aus. Es besteht also die Möglichkeit der vollen Abschreibung im Anschaffungsjahr, und zwar unabhängig von der Höhe des Kaufpreises. Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 € netto spielt für Hard- und Software keine Rolle mehr.
Mitte Dezember 2023 kaufte ein zum vollen Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer eine Buchhaltungssoftware für 800 € (alternativ: 1.100 €) jeweils zzgl. 19 % Umsatzsteuer, die bis Ende des Jahres 2023 funktionsbereit in Betrieb genommen wurde. Die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung wurde in zwei gleichen Teilbeträgen Anfang Januar und Ende Januar 2024 durch Banküberweisung bezahlt. Im August 2024 erfolgte das erste Update der Software zum Preis von 100 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer. Der Rechnungsbetrag für das Update wurde im September 2024 vom betrieblichen Bankkonto eingezogen. Es stellt sich die Frage, welchen Einfluss dieser Sachverhalt auf den Gewinn in den Jahren 2023 und 2024 hat, der in beiden Jahren so niedrig wie möglich ausfallen soll.
Antwort
1. Zeitliche Erfassung von Betriebseinnahmen und -ausgaben
Wählt der Steuerpflichtige zulässigerweise die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmenüberschussrechnung), sind die Betriebseinnahmen und -ausgaben nach den Grundsätzen des § 11 EStG zu erfassen. Demzufolge sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind, d. h. im Überweisungsfall im Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags bei der Überweisungsbank, wenn das Konto die S. 816nötige Deckung aufweist oder ein entsprechender Kreditrahmen vorhanden ist; andernfalls im Zeitpunkt der Lastschrift.
Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung ist das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG zu beachten.