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EuGH | Beförderungsleistungen als Reiseleistungen
Die (rumänische) Klägerin des Ausgangsverfahrens erwarb bei Fluggesellschaften Flugtickets für Flüge mit Zielen in der EU, die sie an natürliche Personen weiterverkaufte. Damit waren weitere Dienstleistungen, z. B. die Buchung sowie die Beratung und Information der Reisenden, verbunden. Hierzu berief sich die Klägerin auf ein Wahlrecht, das ihr nach ihrer Auffassung eine Besteuerung nach allgemeinen Vorschriften geS. 675stattete. Die rumänischen Steuerbehörden waren jedoch der Auffassung, dass auf die Leistungen der Klägerin die Sonderregelung für Reisebüros anzuwenden war.
Der EuGH [i]Erbringung einer einzelnen Beförderungsleistung soll für die Anwendung der Sonderregelung für Reiseleistungen genügen zog hier vor allem zwei Urteile heran, die er auf den vorliegenden Fall übertrug – das Urteil v. - Rs. C-552/17 „Alpenchalets Resorts“, NWB MAAAH-06819 sowie das Urteil v. - Rs. C-108...