Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags in den Jahren 2023 und 2024
Leitsatz
§ 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des InflAusG (Grundfreibetrag) ist sowohl für den Veranlagungszeitraum 2023 als auch für
den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO und eine Vorlage zum BVerfG gem. Art.
100 Abs. 1 des GG waren im Streitfall nicht geboten, da das Gericht - trotz bestehender verfassungsrechtlicher Bedenken -
nicht von der Verfassungswidrigkeit der Vorschriften des § 32a Abs. 1 S. 2 EStG i.d.F. des InflAusG überzeugt ist.
Fundstelle(n): BB 2024 S. 2465 Nr. 43 GStB 2024 S. 425 Nr. 12 GStB 2024 S. 426 Nr. 12 JAAAJ-74268
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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht v. 28.06.2024 - 1 K 37/23
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