BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 1929/23

Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei unterlassener Erhebung einer Erbenfeststellungsklage durch Erbprätendenten - Vorrang der Erbenfeststellungsklage auch bei Rüge von Verfahrensfehlern im Erbscheinsverfahren

Gesetze: § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, §§ 1922ff BGB, §§ 2353ff BGB

Instanzenzug: Az: 1 Wx 1539/23 Beschlussvorgehend AG Weiden Az: VI 366/20 Beschlussvorgehend Az: 1 Wx 1540/23 Beschlussvorgehend AG Weiden Az: VI 366/20 Beschluss

Gründe

I.

1Der Beschwerdeführer wendet sich gegen gerichtliche Entscheidungen eines abgeschlossenen Erbscheinsverfahrens.

II.

2Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig ist.

31. Die Verfassungsbeschwerde wahrt bereits nicht den in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität.

4a) Dieser erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach der Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 73, 322 <325>; 81, 22 <27>; 95, 163 <171>; stRspr).

5b) Die Begründungsanforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG verlangen dabei, dass ein Beschwerdeführer auch zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen seiner Verfassungsbeschwerde vortragen muss, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist. Hierzu gehört auch die schlüssige Darlegung, dass die Grundsätze der Subsidiarität eingehalten sind (vgl. BVerfGE 129, 78 <93>; BVerfGK 4, 102 <103 f.>).

62. Aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde wird nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer alle Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft hat, um sein eigentliches Ziel − die Feststellung der Erbenstellung − zu erreichen. Ein Erbprätendent kann neben der Durchführung eines Erbscheinsverfahrens vor den Fachgerichten eine Erbenfeststellungsklage erheben und auf diesem Weg die Feststellung der Erbenstellung erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 219/05 -, Rn. 8; Beschluss der 4. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2555/16 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2635/19 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1060/20 -, Rn. 4). Unabhängig von dem entgegenstehenden Inhalt eines Erbscheins kann der wirkliche Erbe jederzeit vor dem Prozessgericht gegen den Erbscheinserben Klage auf Feststellung seines Erbrechts erheben, wobei das Prozessgericht nicht gehindert ist, von den Feststellungen des Nachlassgerichts abzuweichen (vgl. -, Rn. 13>). Der Vorrang der Erbenfeststellungsklage gilt auch nicht nur in den Fällen, in denen es allein um eine inhaltliche Überprüfung des Ergebnisses des Erbscheinsverfahrens geht (so BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 219/05 -, Rn. 8), sondern auch, wenn − wie hier − Verfahrensfehler im Erbscheinsverfahren gerügt werden (siehe für eine behauptete Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG: BVerfG Beschluss der 4. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2555/16 -, Rn. 4). Der Beschwerdeführer kann im Rahmen der Erbenfeststellungsklage seinen als übergangen gerügten Vortrag erneut vorbringen, um so der gerügten Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten Abhilfe zu verschaffen.

7Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240713.1bvr192923

Fundstelle(n):
CAAAJ-74214