1. Die an einen Gesellschafter-Geschäftsführer gewährte Umsatztantieme ohne betragsmäßige und zeitliche Begrenzung ist regelmäßig eine vGA. 2. Bei der Erstattung von Übernachtungs- und Verpflegungsmehraufwendungen anläßlich von Dienstreisen des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft findet § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG keine Anwendung
Leitsatz
1. Die an einen Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Umsatztantieme ist im Regelfall eine vGA und eine andere Ausschüttung, wenn in der Tantiemevereinbarung eine zeitliche und höhenmäßige Begrenzung der Tantieme fehlt (Abgrenzung zu , BFH/NV 1994, 124). Dies gilt auch, wenn der durch die Umsatztantieme begünstigte Gesellschafter-Geschäftsführer Minderheitsgesellschafter ist.
2. Erstattet eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer anläßlich von Dienstreisen entstandene Übernachtungs- und Verpflegungsaufwendungen, so kann darin eine vGA liegen. § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG ist auf diesen Sachverhalt jedoch nicht anwendbar.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 321 EAAAA-96476