Körperschaftsteuer | Behandlung von Währungskursverlusten bei darlehensähnlichen
Gesellschafterforderungen im Drittstaatenfall (BFH)
Währungskursverluste bei
darlehensähnlichen Gesellschafterforderungen in Fremdwährung mindern vor dem
Inkrafttreten des
§ 8b Abs. 3
Satz 6 KStG i.d.F. des KöMoG (BGBl I 2021, 2050,
BStBl I 2021, 889) das Einkommen der
Kapitalgesellschaft nicht, da sie in den sachlichen Anwendungsbereich des
§ 8b Abs. 3
Satz 4 und 7 KStG fallen (;
veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die
Beteiligten streiten darüber, ob Währungskursverluste im Streitjahr 2014 nicht
abziehbare Gewinnminderungen im Sinne des
§ 8b Abs. 3
Satz 4 bis 7 KStG in der für das Streitjahr geltenden
Fassung sind: Die Klägerin ist eine in Deutschland ansässige AG. Der weltweite
Vertrieb ihrer Produkte und Dienstleistungen erfolgt überwiegend durch
konzerneigene Tochtergesellschaften, teilweise aber auch durch fremde
Dritte.
Den Vertrieb in
Brasilien übernahm eine Tochtergesellschaft
in der Rechtsform der Sociedade por Quotas de Responsabilidade Limitada
(X-Ltda). Alleinige Anteilsinhaberin der X-Ltda war die Klägerin. Die
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen rechnete sie gegenüber der X-Ltda in
brasilianischer Landeswährung ab. Dabei gewährte sie der X-Ltda ein
Zahlungsziel von 90 Tagen, ohne Währungskurssicherungsgeschäfte
abzuschließen.
Im Rahmen einer Außenprüfung
stellte sich heraus, dass die X-Ltda ihre Verbindlichkeiten gegenüber der
Klägerin in den Jahren 2013 bis 2016 regelmäßig erst sieben bis neun Monate
nach der Rechnungstellung beglichen hatte. Einen Teil der offenen Forderungen
hatte die Klägerin in den Jahren 2013, 2015 und 2016 für Kapitalerhöhungen der
X-Ltda verwendet. Für Forderungen, bei denen das Zahlungsziel von 90 Tagen um
mindestens 90 weitere Tage überschritten wurde, ergab sich im Streitjahr nach
Saldierung mit Währungskursgewinnen ein Währungskursverlust. Dieser Betrag
errechnete sich aus Wechselkursänderungen der brasilianischen Landeswährung,
die zwischen dem Tag der Fälligkeit und dem tatsächlichen Ausgleich der
jeweiligen Forderung eingetreten waren; er ist zwischen den Beteiligten nicht
im Streit.
In
Argentinien vertrieb die Klägerin ihre
Produkte über einen fremden Dritten, die Y-S.A. Hier fakturierte die Klägerin
in Euro. Die Y-S.A. beglich diese Rechnungen innerhalb des durchschnittlichen
Zahlungsziels von 88 Tagen.
Das Finanzamt erließ für die Jahre
2013 bis 2016 nach
§ 164 Abs. 2
AO geänderte Körperschaftsteuerbescheide und rechnete die
Währungskursverluste unter Berufung auf
§ 8b Abs. 3
Satz 4 bis 7 KStG außerbilanziell hinzu. Die hiergegen
berichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das FG der ersten Instanz vertrat die
Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine außerbilanzielle Hinzurechnung
nach
§ 8b Abs. 3
Satz 4 bis 7 KStG erfüllt seien. Die Rechtsform der X-Ltda
sei mit einer inländischen Kapitalgesellschaft (GmbH) vergleichbar. Außerdem
sei das "Stehenlassen" der fälligen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
für mindestens 90 Tage wirtschaftlich mit der Gewährung eines Darlehens
vergleichbar (§ 8b Abs. 3 Satz 7 KStG). Auch zeigten die
pünktlichen Zahlungen der Y-S.A., dass eine Verlängerung des Zahlungsziels in
dieser Weise nicht üblich gewesen sei (, s. hierzu Hohage,
).
Die Richter des
BFH wiesen die Revision der Klägerin zurück:
Währungskursverluste bei
darlehensähnlichen Gesellschafterforderungen in Fremdwährung mindern vor dem
Inkrafttreten des
§ 8b Abs. 3
Satz 6 KStG i.d.F. des Gesetzes v.
- KöMoG
(BGBl I 2021, 2050,
BStBl I 2021, 889) das Einkommen der
Kapitalgesellschaft nicht, da sie in den sachlichen Anwendungsbereich des
§ 8b Abs. 3
Satz 4 und 7 KStG fallen.
In einem Drittstaatenfall steht
Unionsrecht dem nicht entgegen. Die auch im Verkehr mit Drittstaaten geltende
Kapitalverkehrsfreiheit (Art.
63 Abs. 1 AEUV wird bei
§ 8b Abs. 3
Satz 4 und 7 KStG durch die Niederlassungsfreiheit
(Art. 49
AEUV) verdrängt und ist nicht anwendbar.
Hinweis:
Mit teilweise inhaltsgleichem Urteil v. - I R 11/23 hat
der BFH entschieden, dass Währungskursverluste bei
Fremdwährungs-Gesellschafterdarlehen vor dem
Inkrafttreten des § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG i.d.F. des Gesetzes vom
(KöMoG; BGBl I 2021, 2050, BStBl I 2021, 889) das Einkommen der
darlehensgewährenden Kapitalgesellschaft - vorbehaltlich einer
unionsrechtlichen Prüfung ‑ ebenfalls nicht mindern,
da sie in den sachlichen Anwendungsbereich des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG fallen
(Vorinstanz hier: , s.
hierzu Ishyna,
).