Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vergütete Beratung einer Gesellschaft durch Aufsichtsratsmitglieder nur im Ausnahmefall
Trennung von Aufsichtsratstätigkeit und Beratungsleistungen muss der Grundsatz bleiben
Ein Mitglied des Aufsichtsrats kann vom Vorstand oder der Geschäftsführung wie ein externer Dienstleister mit Beratungsleistungen beauftragt werden. Das Aktienrecht verbietet dies nicht, stellt solche Aufträge aber unter den Vorbehalt der Zustimmung des Aufsichtsrats. Fraglich ist allerdings regelmäßig, ob die erbrachte Beratung von ohnehin geschuldeter Aufsichtsratstätigkeit abgrenzbar ist und – unter Gesichtspunkten der Corporate Governance – die Rolle als Dienstleister für den Vorstand mit der Aufgabe, als Aufsichtsratsmitglied zu beaufsichtigen und zu kontrollieren, zu vereinbaren ist. Für die Praxis ist die rechtlich abgesicherte Gestaltung solcher Beratungsaufträge eine große Herausforderung. Dies zeigt die große Anzahl von Gerichtsentscheidungen, die sich mit der Zulässigkeit der in diesen Fällen getroffenen Vereinbarungen befassen. Die Entscheidung des e) verdeutlicht erneut die Fehleranfälligkeit und damit auch die Haftungsgefahren für Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats.
.