Fallsammlung Umsatzsteuer
26. Aufl. 2024
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Kapitel 10: Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gem. § 20 UStG
Auf Antrag kann das Finanzamt einem Unternehmer gestatten, die USt nach vereinnahmten Entgelten zu versteuern.
Voraussetzung ist, dass
der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 800.000 € (bis : 600.000 €) nicht überstiegen hat oder
der Steuerpflichtige von der Buchführungspflicht i. S. des § 148 AO befreit ist oder
als Freiberufler Einkünfte i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG bezieht oder
der Steuerpflichtige eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, soweit er nicht freiwillig Bücher führt und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse macht oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist.
Diese Sonderform der Ermittlung der USt erstreckt sich nicht auf die Vorsteuer. Auch in den Fällen des § 20 UStG verbleibt es daher dabei, dass die Vorsteuer in dem Voranmeldungszeitraum abziehbar ist, in dem die Leistung für das Unternehmen ausgeführt wurde und eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis vorliegt (§ 15 Abs. 1 UStG und § 16 Abs. 2 UStG). In den Fällen, in denen der Leistende der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten unterliegt, ist das , UR 2022 S. 224, zu beachten.
Siehe hierzu auch im „Lehrbuch Umsatzsteuer“ die Ausführun...