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Stolpersteine in der Betriebsprüfung bei Geschenken, Incentives & Co.
Praktische Fragen der Umsetzung und aktuelle Rechtsprechung
Betriebsausgaben unterliegen dem besonderen Augenmerk bei einer Betriebsprüfung, wenn die Aufwendungen auch eine private Veranlassung haben können. Dazu gehören insbesondere Geschenke, Incentives und Veranstaltungen. Der nachfolgende Beitrag gibt Handlungsempfehlungen zu ausgewählten Fragestellungen.
I. Beschränkt bzw. nicht abzugsfähige Betriebsausgaben
Nach § 4 Abs. 5 EStG dürfen bestimmte Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern. Dazu gehören u. a.:
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG: Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. Das gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 50 € nicht übersteigen.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG: 30 % der Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige umfangreiche Aufzeichnungen zu machen, auf die im Folgenden eingegangen wird.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG: Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen.
II. Geschenke
Geschenke können Bar- oder Sachzuwendungen s...