Viel Lärm um nichts?
Erleichterung nach der Urteilsverkündung des EuGH
Ein erstes Aufatmen gab es bereits nach den Schlussanträgen des Generalanwalts Mitte Mai dieses Jahres, nun besteht Gewissheit – auch der EuGH hält Innenleistungen innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft für nicht steuerbar. Zur allgemeinen Erleichterung der Betroffenen, verbleibt es bei der bisher schon einhellig in Deutschland vertretenen diesbezüglichen Rechtsauffassung. Materiell-rechtlich ergeben sich nach Beendigung des in der Fachliteratur als „das aktuell bedeutendste anhängige Verfahren im Bereich des Mehrwertsteuerrechts“ (Monfort, UR 2023 S. 355) bezeichneten Rechtsstreits somit keine Auswirkungen. Viel Lärm um nichts also? Alles nur ein Missverständnis? Diesen Fragen geht Hartman auf nach. Darüber hinaus fasst er die in den vergangenen Jahren ergangene EuGH-Rechtsprechung zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft kurz und prägnant zusammen und zeigt die wesentlichen sich hieraus für die umsatzsteuerrechtliche Praxis ergebenden Folgen auf.
Einen Überblick über die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zu datenschutzrechtlichen Fallkonstellationen, die unmittelbar den Berufsstand der Steuerberater betreffen, gibt Hamminger auf . In zwei Verfahren vor dem BFH ging es zum einen um die Frage, inwiefern aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO ein Anspruch auf Zurverfügungstellung von (elektronischen) Kopien von Steuerakten mit personenbezogenen Daten besteht. Zum anderen war der Anspruch auf Akteneinsicht in die Steuerakte bei bestandskräftigen Steuerbescheiden zu klären. Der EuGH hingegen hatte sich u. a. mit der Reichweite der Begründung eines Anspruchs auf Schadensersatz gegen einen Steuerberater gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu befassen.
Auf setzen Haar/Denker ihre dreiteilige Aufsatzreihe „Steuerliche Problemfelder und Gestaltungsmöglichkeiten bei atypisch stillen Gesellschaften“ fort. Nachdem im ersten Teil die steuerlichen Funktionsweisen atypisch stiller Gesellschaften in der Errichtungsphase analysiert sowie damit zusammenhängende steuerliche Problemfelder und Gestaltungsmöglichkeiten beleuchtet worden sind, um deren Potenzial für das Beratungsportfolio aufzuzeigen (s. ), wird im zweiten Teil die laufende Besteuerung atypisch stiller Gesellschaften betrachtet. Dabei zeigt sich ein wesentlicher gewerbesteuerlicher Vorteil in der Nutzung von Tracking-Stock-Strukturen. Sie entstehen, wenn eine atypisch stille Beteiligung an einem separaten Geschäftsbereich einer Kapital- oder Personengesellschaft begründet wird. Als Ergebnis dieser Gestaltung wird der gewerbesteuerliche Freibetrag mehrfach genutzt bzw. die atypisch stille Gesellschaft kann unter den Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung in Anspruch nehmen.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2024 Seite 2369
YAAAJ-74036