Der Erwerb der unentgeltlichen Nutzung eines Gegenstands und der anschließende Erwerb des der Nutzung unterliegenden Gegenstands selbst sind auch dann mit den ihnen jeweils zukommenden Werten zusammenzurechnen, wenn die Summe der Werte höher ist als der Wert des Gegenstands
Leitsatz
1. Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer gemäß § 14 ErbStG 1974 sind mehrere Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person dadurch anfallen, daß jemand zunächst das Recht auf unentgeltliche Nutzung eines Gegenstands und danach den der Nutzung unterliegenden Gegenstand selbst erwirbt, bei der Zusammenrechnung der Erwerbe mit den ihnen jeweils zukommenden Werten auch dann anzusetzen, wenn die Summe der Werte höher ist als der Wert des Gegenstands (Änderung der Rechtsprechung).
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