Anspruch auf Begründung der Bewertung des mündlichen Teils der Steuerberaterprüfung setzt spezifiziertes Begründungsverlangen des Prüflings voraus. Die Pflicht der Prüfungsbehörde, den Prüfling darauf hinzuweisen, ist situationsabhängig
Leitsatz
1. Der Anspruch des Prüflings auf eine erste Begründung der Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen setzt ein spezifiziertes Begründungsverlangen voraus, das nicht pauschal und gleichsam ins Blaue hinein gestellt wird, sondern Mindestanforderungen an eine kritische Auseinandersetzung mit dem Prüfungsergebnis genügt. Der Prüfling muß seine Bedenken gegen die Benotung seiner Leistung dadurch spezifizieren, daß er zumindest allgemeine Anhaltspunkte dafür angibt, weshalb er vermutet, daß die Benotung auf in fach- und/oder prüfungsspezifischer Hinsicht angreifbaren Erwägungen der Prüfer beruhen kann.
2. Besteht die mündliche Prüfung aus mehreren, gesondert bewerteten Prüfungsabschnitten, gehört zur notwendigen Spezifizierung des Begründungsverlangens in der Regel, daß der Prüfling genau angibt, für welche Einzelnoten er eine Begründung begehrt.
3. Ein erstes Begründungsverlangen muß erkennen lassen, daß der Prüfling sich mit der Benotung seiner Prüfungsleistungen durch die Prüfer selbstkritisch auseinandergesetzt und die von ihm erbrachten Prüfungsleistungen, soweit ihm dies möglich ist, überprüft und an den ihm von den Prüfern gegebenen Noten gemessen hat.
4. Die Pflicht der Prüfungsbehörde zu Hinweisen auf die Anforderungen an eine Spezifizierung des Begründungsverlangens und an die Substantiierung der Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen ist situationsabhängig.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 242 YAAAA-96439
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