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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - V 138/03 EFG 2004 S. 1166

Gesetze: StBerG § 37, DVStB § 18 Abs. 1, DVStB § 20 Abs. 4, GG Art. 12

Steuerberaterprüfung

Leitsatz

1. Zur Befangenheit von Prüfern in der Steuerberaterprüfung

1.1 Nach § 84 Satz 3 AO verliert das Rügerecht der Befangenheit, wer sich in Kenntnis seines Rügerechts in eine mündliche Verhandlung eingelassen hat.

1.2 Wenn ein Prüfer in der Begründung der getroffenen Prüfungsentscheidung die schlechten Ergebnisse aus nicht bestandenen Vorprüfungen erwähnt, so ist dies kein ausreichender Hinweis darauf, dass der Prüfer unter Verstoß gegen seine Pflicht, die Leistungen des Bewerbers unvoreingenommen und objektiv zu bewerten, andere Kriterien als die in der Prüfung gezeigten Leistungen in seine Bewertung einbezogen hat. Auch eine Begründung des Inhalts, im dritten Versuch müsse man bessere Vornoten vorlegen, ist nicht zu beanstanden.

1.3 Es begegnet keinen Bedenken, wenn im Überdenkensverfahren der Prüfungsausschuss eine gemeinsame Äußerung formuliert, die in Teilbereichen auch Stellungnahmen einzelner Mitglied zu den von ihnen Grunde gelegten Bewertungsmaßstäben beinhaltet, oder zu Vorgängen des Prüfungsablaufs Stellung nimmt, die nicht seiner Wahrnehmung unterlegen haben.

2. Eine Schreibdauer von siebeneinhalb Stunden für eine Klausur kann unter besonderen Umständen zumutbar sein.

3. Zur Bemessung und Angemessenheit von Schreibzeitverlängerungen.

4. Für die Beurteilung sowohl der Angemessenheit des Schwierigkeitsgrades einer Klausur im Gesamten wie für die Gewichtung der einzelnen Lösungsteile im Verhältnis zueinander stehen der Prüfungsbehörde bzw. dem Prüfungsausschuss und den Prüfern ein weiter Beurteilungsspielraum zu.

5. Das Vorliegen einer gegen Art 12 GG verstoßenden Berufszugangsbeschränkung kann nicht aus dem unterschiedlichen Zuwachs der Mitgliederzahl der Rechtsanwaltskammern einerseits und der Steuerberaterkammern andererseits erkannt werden.

6. Störungsrügen im Sinne von § 20 Abs. 4 DVStB muss jeder Bewerber für sich erheben, Rügen anderer Bewerber können ihm nicht als eigene zugerechnet werden. Auch das Bedauern des Aufsichtsführenden gegenüber dem Bewerber über Baulärm ersetzt eine eigene Erklärung des Bewerbers nach § 20 Abs. 4 DVStB nicht.

7. Ein als üblich anzusehendes Sozialverhalten einer Aufsichtsperson in der mündlichen Prüfung kann jedenfalls dann keinen Verfahrensfahler im Prüfungsverfahren begründen, wenn der Bewerber dem hätte entgehen können.

8. Mit der Erstreckung der mündlichen Prüfung auf das Gesetzgebungsvorhaben der sog. Öko-Steuern in der Steuerberaterprüfung 1998 sowie auf finanzverfassungsrechtliche Fragen ist der zulässige Prüfungsbereich nicht überschritten.

9. Die Durchführung der mündlichen Prüfung ohne Hilfsmittel wie Gesetzestext oder Richtlinientext beinhaltet keine Übersteigerung der Prüfungsanforderungen.

10. Dadurch, dass die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung nur durch das arithmetische Mittel der Einzelnoten in den Klausuren - also ohne eine zusammenfassende Bewertung der schriftlichen Leistungen - gebildet wird, wird der Bewerber jedenfalls dann nicht in seinen Rechten nicht verletzt, wenn er zur mündlichen Prüfung zugelassen wird.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1166
EFG 2004 S. 1166 Nr. 15
FAAAB-21930

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 28.01.2004 - V 138/03

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