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Wirecard-Bilanzkontrolle: Keine Haftung der BaFin
Anmerkungen zum
Der BGH verneinte die Haftung der BaFin wegen vermeintlich fehlerhafter Bilanzkontrolle bei der Wirecard AG. Dabei ließ er offen, ob die bis zum Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) zweistufig konzipierte Bilanzkontrolle mit höherrangigem Unionsrecht vereinbar ist. Die europäische Transparenzrichtlinie schreibt in Art. 24 Abs. 4 vor, dass jede zuständige Behörde mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Befugnissen auszustatten ist. Auch die Marktmissbrauchsverordnung verlangt in Art. 23 Abs. 3, dass die zuständigen Behörden alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse haben. Die BaFin allerdings wurde nach der damaligen Rechtslage erst dann zuständig, wenn das geprüfte Unternehmen seine Kooperation mit der privatrechtlich organisierten Prüfstelle verweigerte oder erhebliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung durch die Prüfstelle bestanden. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV lehnte der BGH jedoch ab; er hielt die Maßnahmen der BaFin nämlich aus damaliger Sicht für vertretbar.
Gemäß § 4 Abs. 4 FinDAG nimmt die BaFin ihre Aufgaben ausschließlich im Allgemeinin...