BSG Beschluss v. - B 7 AS 81/24 BH

Gründe

1Für den Kläger ist eine Betreuung eingerichtet, die ua die Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen und sonstigen Institutionen umfasst. Ein Einwilligungsvorbehalt besteht nicht. Der am beim BSG eingegangene Antrag des Betreuers, dem Kläger zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die dem Kläger am zugestellt wurde, PKH zu bewilligen, ist abzulehnen.

2Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen.

3Der Antrag auf PKH ist nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am endete (§ 160a Abs 1, §§ 64, 63 SGG, §§ 166 ff ZPO), gestellt worden. Der am beim BSG eingegangene Antrag ist verspätet. Das Verhalten des Betreuers ist dem Kläger insoweit zuzurechnen (§ 1823 BGB).

4Das LSG hat den Kläger in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Der Betreuer hat zwar mit verspäteter Vorlage des Antrags mitgeteilt, krankheitsbedingt habe sich die Antragstellung verzögert. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzgl des PKH-Antrags kommt jedoch - unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen der Wiedereinsetzung im Übrigen - schon deshalb nicht in Betracht, weil eine Wiedereinsetzung nach § 67 Abs 1 SGG nur in eine gesetzliche Frist möglich ist. Bei der Frist für die Einreichung des PKH-Antrags einschließlich der Erklärung handelt es sich hingegen nicht um eine gesetzliche Frist in diesem Sinne (vgl zuletzt BH - SozR 4-1500 § 66 Nr 6 RdNr 21 unter Verweis auf B 5a R 340/07 B - SozR 4-1500 § 73a Nr 6 RdNr 3; BH - juris RdNr 6), sondern um ein Element des Tatbestandsmerkmals der Erfolgsaussichten einer noch zu erhebenden Beschwerde.

5Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit scheidet eine Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

6Die durch den Betreuer des Klägers persönlich beim BSG erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entspricht. Auch auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung seiner Entscheidung ausdrücklich hingewiesen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:200624BB7AS8124BH0

Fundstelle(n):
IAAAJ-73723