BGH Beschluss v. - 3 StR 191/24

Instanzenzug: Az: 6 KLs 2080 Js 17391/19

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen Diebstahls jeweils unter Einbeziehung von in früheren Entscheidungen verhängten Strafen zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt, den Wert von Taterträgen eingezogen und eine Kompensationsentscheidung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Nebenkläger mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist unzulässig im Sinne des § 349 Abs. 1 StPO.

2Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift ausgeführt:

„Dem Nebenkläger steht nur ein beschränktes Anfechtungsrecht zu. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann er das Urteil nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung, die nicht zum Anschluss berechtigt, anfechten. Er hat deshalb darzulegen, inwieweit er in seiner Stellung als Nebenkläger durch das Urteil beschwert und welches seine Anschlussbefugnis stützendes Strafgesetz verletzt ist. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge genügt hierfür grundsätzlich nicht (vgl. Senat, Beschluss vom - 3 StR 162/22, BeckRS 2022, 38872; Beschluss vom - 3 StR 56/16, BeckRS 2016, 7789; Beschluss vom - 3 StR 323/15, BeckRS 2015, 17760; KK-StPO/Allgayer, StPO, 9. Aufl. 2023, § 400 Rn. 3 mwN).

lm vorliegenden Fall hat das Landgericht die Angeklagten u. a. wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 StGB und damit auch wegen eines zur Nebenklage [berechtigenden] Delikts verurteilt. Dass der Nebenkläger eine darüber hinaus gehende Verurteilung der Angeklagten wegen eines weiteren Nebenklagedelikts erstrebt, lässt sich der unausgeführten allgemeinen Sachrüge nicht entnehmen.“

3Dem schließt sich der Senat an.

Schäfer                         Berg                         Hohoff

                  Erbguth                    Kreicker

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:230724B3STR191.24.0

Fundstelle(n):
NAAAJ-73717