BGH Beschluss v. - 1 StR 60/24

Instanzenzug: Az: 5 KLs 103 Js 116789/21 (2)

Gründe

1Das Landgericht hat im zweiten Rechtsgang erneut die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, nachdem eine vorhergehende gleichlautende – im Sicherungsverfahren ergangene – Entscheidung durch Beschluss des Senats vom (1 StR 477/22) wegen widersprüchlicher Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten aufgehoben worden war. Die gegen seine Unterbringung gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

21. Der Verfahrensbeanstandung bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt.

32. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat lediglich zur Fassung des Urteilstenors einen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.

4a) Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen waren bereits in Rechtskraft erwachsen. Nunmehr hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte an einer undifferenzierten Schizophrenie mit chronischem Verlauf erkrankt ist, aufgrund derer seine Steuerungsfähigkeit in den jeweiligen Tatzeitpunkten erheblich vermindert (§ 21 StGB), bei Begehung der Tat Ziffer III. 5. der Urteilsgründe zudem nicht ausschließbar aufgehoben war (§ 20 StGB). Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung gleichfalls stand.

5b) Der Urteilstenor bedarf jedoch der Ergänzung. Kann in einem Strafverfahren – wie hier im Fall III. 5. der Urteilsgründe – nicht ausgeschlossen werden, dass beim Angeklagten die Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) vorliegen, so ist der Angeklagte auch dann ausdrücklich freizusprechen, wenn seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet wird. Durch das Unterlassen des rechtlich gebotenen Freispruchs in der Urteilsformel ist der Angeklagte auch beschwert, weil über den angeklagten Prozessstoff zu seinem Nachteil nicht entschieden wurde. Denn ob ein Urteilsspruch eine Anklage erledigt, beurteilt sich durch einen Vergleich der Urteilsformel mit der zugelassenen Anklage. Der Senat holt daher auf die Revision des Angeklagten den gebotenen Freispruch nach (vgl. Rn. 4 mwN).

Jäger                         Fischer                              Bär

                Munk                     Welnhofer-Zeitler

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:230724B1STR60.24.0

Fundstelle(n):
JAAAJ-73714