Gesetze: AO 1977 § 237 Abs. 1AO 1977 § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5
Berechnung der Aussetzungszinsen, wenn Vollziehung in vollem Umfang ausgesetzt wurde, obwohl nur ein Teil der Steuerforderung streitig war; Beginn der Frist für Festsetzung der Aussetzungszinsen in Fällen der Hauptsacheerledigung
Leitsatz
Hat das FA die Vollziehung des angefochtenen Bescheids in vollem Umfang ausgesetzt, obwohl nur ein Teil der sich aus dem Bescheid ergebenden Steuerforderung streitig war, so berechnen sich die Aussetzungszinsen nach dem geschuldeten und tatsächlich von der Vollziehung ausgesetzten Betrag, soweit nicht der Rechtsbehelf Erfolg hatte.
Bei Beendigung eines Rechtsstreits durch Hauptsacheerledigung beginnt die Frist für die Festsetzung der Aussetzungszinsen insgesamt erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 201 NAAAA-96421
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