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Steuerliche Gestaltungen unter Einbezug von Gewerbesteueroasen
Der Beitrag geht darauf ein, wie ein Gefälle des Gewerbesteuerhebesatzes gestalterisch genutzt werden kann, zeigt etwaige Fallstricke auf und legt dar, für welche Unternehmen derartige Gestaltungen attraktiv sein können. Um gestalterische Überlegungen darzustellen, werden zunächst die gewerbesteuerlichen Grundlagen erörtert.
Einordnung
Aufgrund der Anrechnungsmöglichkeit des § 35 EStG sind gewerbesteuerliche Gestaltungen für Einzelunternehmen sowie Personengesellschaften, an denen (nur) natürliche Personen als Mitunternehmer beteiligt sind, uninteressant, solange der Gewerbesteuerhebesatz unterhalb von 400 % liegt und folglich kein Gewerbesteuerüberhang entsteht.
Daher werden im Beitrag bzgl. der Nutzung von Gewerbesteuerhebesatzgefällen nur Gestaltungsüberlegungen für Kapitalgesellschaften dargestellt, die durch die Gewerbesteuer final belastet werden. Insbesondere die Gestaltungen bzgl. der Überlassung von Wirtschaftsgütern, z. B. von Rechten, und der Finanzierungsgesellschaften, eignen sich für gewerbesteuerliche Gestaltungen, da hierfür lediglich ein Büro als Betriebsstätte und wenige Mitarbeiter in einer Gewerbesteueroase benötigt werden.
Fazit
Die ...