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Liquidation | Bestellung eines Nachtragsliquidators für das FG bindend
Die Bindungswirkung eines Beschlusses des zuständigen Amtsgerichts zur Bestellung eines Nachtragsliquidators für das finanzgerichtliche Verfahren entfällt nur dann, wenn er als nicht im Rahmen des § 273 Abs. 4 Satz 1 AktG ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen worden ist oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden müsste.
Das FG Köln hat ein anhängiges Verfahren erneut mit der Begründung ausgesetzt, der Beschluss des zuständigen Amtsgerichts, mit dem die Nachtragsliquidation für die inzwischen gelöschte Limited (Ltd.) mit Sitz in Großbritannien angeordnet und der klagende Nachtragsliquidator bestellt wurde, sei zu Unrecht ergangen und deshalb nicht bindend, weil der Ge...