Herr TurTur …
… und der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
Kennen Sie ihn noch, Herrn TurTur, den Scheinriesen aus dem Kinderbuch „Jim Knopf und Lukas der Lokomotivführer“? Seine Besonderheit liegt darin, dass er – je näher man ihm kommt – immer kleiner wird, bis er nicht mehr größer ist als alle anderen. An ihn musste ich beim Lesen der beiden BFH-Beschlüsse zur Aussetzung der Vollziehung einer Grundsteuerwertfeststellung im Bundesmodell denken. Nach diesen Beschlüssen soll im Einzelfall der Nachweis eines niedrigeren (gemeinen) Werts erfolgen können, obwohl dies die Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes i.d.F. des Grundsteuer-Reformgesetzes nicht vorsehen. Liest man weiter, stellt man allerdings schnell fest, dass dieser vorläufige gerichtliche Erfolg wohl größer erscheint als er in Wirklichkeit ist. Denn für diesen Nachweis muss der festgestellte Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40 % übersteigen. Eine Hürde, die – so Stöckel – in der Praxis kaum zu reißen sein wird. In seinem Beitrag auf zeigt er deshalb allen Betroffenen, deren Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts lediglich an der Nichtverletzung dieses Übermaßverbots scheitert, einen möglichen alternativen Weg auf – den Antrag auf eine fehlerbeseitigende Wertfortschreibung!
Eher ein Scheinzwerg als ein Scheinriese scheint die Rechtsform der atypisch stillen Gesellschaft zu sein. Insbesondere die GmbH & atypisch Still stellt nach Ansicht von Haar/Denker ein potenziell interessantes Instrument dar, das in der steuerlichen Beratung trotz seiner Vorteile unterrepräsentiert ist. Ziel ihrer in dieser NWB-Ausgabe startenden dreiteiligen Aufsatzreihe ist es daher, die steuerliche Funktionsweise atypisch stiller Gesellschaften zu analysieren, steuerliche Problemfelder herauszuarbeiten und daraus Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Besteuerung atypisch stiller Gesellschaften abzuleiten. Auch wird aufgezeigt, wie ungewollte Rechtsfolgen vermieden werden können. Daraus werden Handlungsempfehlungen für die Besteuerungspraxis abgeleitet und untersucht, wie die atypisch stille Gesellschaft gezielt als Instrument zur Steueroptimierung einer Unternehmung genutzt werden kann. Der Schwerpunkt der Betrachtung liegt auf der GmbH & atypisch Still, weil bei dieser die Möglichkeit besteht, das Trennungsprinzip bei der Kapitalgesellschaftsbesteuerung mit dem Transparenzprinzip einer Mitunternehmerschaft zu verbinden. Im auf beginnenden ersten Teil der Aufsatzreihe werden zunächst die steuerlichen Funktionsweisen atypisch stiller Gesellschaften in der Errichtungsphase analysiert sowie damit zusammenhängende steuerliche Problemfelder und Gestaltungsmöglichkeiten beleuchtet. In zwei folgenden Beiträgen gehen die Autoren sodann auf die laufende Besteuerung und den Beendigungsprozess atypisch stiller Gesellschaften ein.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2024 Seite 2297
TAAAJ-73514