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Umwandlungssteuer | Antrag auf Rückwirkung bei Einbringung nach § 20 UmwStG
Für die Wirksamkeit eines Antrags auf steuerliche Rückwirkung einer Einbringung sowie für die Wirksamkeit eines Antrags auf Fortführung des Buchwerts ist es unschädlich, wenn die übernehmende GmbH vor der erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz bereits eine Bilanz für einen nachfolgenden Veranlagungszeitraum eingereicht hat.
Der [i]Kläger gliederte Einzelunternehmen rückwirkend auf die GmbH aus Kläger betrieb ein Einzelunternehmen und gründete am eine GmbH. Mit Spaltungsvertrag vom gliederte er sein Einzelunternehmen rückwirkend zum nach §§ 152 ff. UmwG auf die GmbH gegen Gewährung weiterer Gesellschaftsanteile i. H. von 75.000 € aus. Die Einbringung der Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens erfolgte zum Buchwert. Nach dem Spaltungsvertrag sollte der Kläger als übertragender Rechtsträger für steuerliche Zwecke eine Übertragung...