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Asset Deal: Bestimmtheitsgrundsatz bei Übertragung von Sachgesamtheiten
BGH präzisiert Anforderungen
Im Rahmen der Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen muss sich die dingliche Einigung auf eine bestimmte Sache beziehen. Die zu übereignenden Gegenstände müssen ausreichend bestimmt sein, da nach dem sogenannten Spezialitätsprinzip nur bestimmte, individualisierte bewegliche Sachen übereignet werden können. Die zu übereignende Sache muss so konkret bezeichnet werden, dass sie allein aufgrund des Inhalts dieser Rechtsgeschäfte ohne Hilfe des Veräußerers ermittelt werden kann: Es ist erforderlich, dass „in Folge eines einfachen, nach außen erkennbaren Geschehens in dem für den Eigentumsübergang maßgeblichen Zeitpunkt für einen Dritten, der die Parteiabreden kennt, ohne Weiteres ersichtlich (ist), welche individuell bestimmten Sachen übereignet werden sollen“. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn sogenannte Sachgesamtheiten übereignet werden sollen – sei es im Zusammenhang mit einer Sicherungsübereignung oder bei einem Unternehmensverkauf im Rahmen eines sogenannten Asset-Deals. Der BGH hat in seiner Entscheidung v. - V ZR 174/21, NWB RAAAJ-33576, die Anforderungen an die Übereignung einer Sachgesamtheit bei einem „Asset Deal“ präzisiert. Zunächst soll ab...